Die Haustür zum Treppenraum muss im Wohnungsbau neben den üblichen Anforderungen an Schall- und Wärmeschutz auch noch umfangreiche Brandschutzanforderungen erfüllen. Besonders im Wohnungsbau von kleineren oder mittleren Projekten fallen diese Anforderungen im Projektalltag oft hinten runter.
Die Brandschutzanforderungen sind in den Bauordnungen der 16 Bundesländer geregelt. Aufgrund des Föderalismus sind leider nicht alle Regeln gleich, aber wenigstens meistens ähnlich. In diesem Artikel werden die Vorgaben nach der Musterbauordnung[1] der IS-Argebau beschrieben, die vielfach Grundlage der länderspezifischen Bauordnung ist. Diese Musterbauordnung ist allerdings nicht baurechtlich eingeführt. Die Anforderungen an Wohnungstüren bzw. Türen in Treppenräumen zu Nutzungseinheiten für Gebäude ab der Gebäudeklasse 3 werden in § 35 (6) MBO beschrieben.