Brandschutztüren und -tore, auch Brandschutzabschlüsse, sind wichtige Bauteile in einem Gebäude. Damit die Funktion gewährleistet ist, ist eine regelmäßige Instandhaltung erforderlich.
Unter dem Begriff Instandhaltung versteht man:
- Prüfung
Bei der Prüfung werden Mängel als Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Zustand erfasst. Durch regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen kann der Betreiber augenscheinliche Mängel frühzeitig erkennen. Die sicherheitstechnische Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore erfolgt durch Sachkundige. - Wartung
Die Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll- Zustandes von Türen und Toren. Die im Rahmen der Wartung auszuführenden Arbeiten sowie deren Intervalle werden vom Hersteller vorgegeben. - Instandsetzung
Unter Instandsetzung versteht man den Austausch von Verschleißteilen und defekten Teilen. Im Rahmen der Instandsetzung werden auch die bei der Prüfung festgestellten Mängel behoben. Es sind nur Ersatzteile geeignet, die den Herstellerspezifikationen entsprechen.
Die Prüfung von Brandschutzabschlüssen ist bei Arbeitsstätten in der ASR A1.7 unter Punkt 10 geregelt. Brandschutzabschlüsse müssen nach den Vorgaben des Herstellers regelmäßig Instand gehalten werden. Bei den bekannten Herstellern wird hier in der Regel ein Zyklus von einem Jahr angegeben.
Ebenfalls ist dort geregelt, dass die gesamte technische Dokumentation im Betrieb vorgehalten wird. Hierunter sind alle für den Einbau und den Betrieb erforderlichen Unterlagen gemeint, die man zu einer fachgerechten Prüfung braucht. Es müssen alle Vorgaben, wie z.B. Spaltmaße, Bodenluft, Einstellung der Schließer etc. angegeben sein, um die Abschlüsse fachgerecht prüfen zu können.
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach der ASR A1.7 ebenfalls einmal jährlich instandgesetzt werden.
Feststelleinrichtungen (auch Offenhaltung genannt) sind nach den Vorgaben der Zulassung bzw. Betriebsanleitung mindestens einmal jährlich instand zu setzen. Zusätzlich müssen sie einmal monatlich von dem Betreiber geprüft werden.
Türen und Tore mit Feststelleinrichtungen sind außerhalb der Betriebszeiten zu schließen. Dies sind meistens Vorgaben der Versicherer (siehe dazu auch VDS 2038).
Alle Arbeiten müssen von einer sachkundigen bzw. befähigten Person durchgeführt werden, die ausreichend Erfahrung mit der Instandhaltung besitzt. Sachkundige haben die Aufgabe bestimmte Einrichtungen, technische Geräte und Arbeitsmittel zu bestimmten Zeiten zu prüfen. Sachkundige sind z.B. Meister, Betriebsingenieure, Fachkräfte. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung fachlich in der Lage, den arbeitssicheren Zustand eines Arbeitsmittels zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass sie mit den Vorschriften, Regeln der Technik etc. vertraut sind. Der Begriff des Sachkundigen wurde durch den der „befähigten Person“ ersetzt.
Die oben beschriebenen Maßnahmen verstehen sich für Abschlüsse im üblichen Maße und unter Normalbedingungen genutzt werden. Sollten Abschlüsse unter extremen Bedingungen (Temperaturen, Feuchtigkeit, o.ä.) genutzt werden, kann es erforderlich sein, die Instandhaltungsintervalle zu verkürzen. Dies ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die oben aufgeführten Hinweise gelten immer für Brandschutzabschlüsse in Arbeitsstätten. Sie sind jedoch auch auf Brandschutzabschlüsse in nicht-Arbeitsstätten übertragbar, da auch hier die jeweiligen Herstellervorgaben binden sind, in welchen die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen genannt werden.